426 StPO den Antrag stellen will, der Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie die Einleitung des Verfahrens verursacht habe, ist darauf nicht einzutreten. Der Kanton Bern wurde zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verpflichtet, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit in diesem Punkt ebenfalls nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist.