2 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zudem durch die inkriminierten Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz (HunG; BSG 916.31) nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit insofern nicht zur Beschwerde legitimiert. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).