Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). Die Legitimation wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist jedenfalls betreffend die Widerhandlungen gegen das Hundegesetz, welche mit Blick auf die Beschwerdeanträge als mitangefochten gelten müssen, nicht offensichtlich gegeben (vgl. auch E. 2.3). Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.