Zudem sei sie für ihre Aufwendungen gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen. Am 24. Oktober 2024 verzichtete der Präsident der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 nahm und gab er von der Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 2. Mai 2025 Kenntnis.