zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Zudem sei sie für ihre Aufwendungen gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen.