Mit Verfügung vom 9. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen ungenügender Kontrolle eines Hundes mit Gefährdung oder Verletzung und fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 20. September 2024 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei auf-