Auf das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft ist somit – soweit überhaupt gestellt – nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind den beschuldigten Personen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.