Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten und nicht gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Die Behörde als solche kann nicht befangen sein (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). Auf das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft ist somit – soweit überhaupt gestellt – nicht einzutreten.