4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei eine «ausserkantonale staatsanwaltschaftliche Einvernahme» durchzuführen, ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft stellen will, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Behörde als solche nicht befangen sein kann. Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten und nicht gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern.