4. 4.1 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D.________ ist festzuhalten, dass dieser beim vorliegenden Beschluss gar nicht mitwirkt. Vor diesem Hintergrund ist das Ausstandsgesuch obsolet bzw. ist auf dieses nicht einzutreten. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei eine «ausserkantonale staatsanwaltschaftliche Einvernahme» durchzuführen, ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft stellen will, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Behörde als solche nicht befangen sein kann.