Der Beschwerdeführer konnte sich bereits zweimal zur Sache äussern, wobei es ihm nicht gelungen ist die Vorfälle, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 hinweisen würden, konkret zu umschreiben. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nunmehr und über ein halbes Jahr nach dem Vorfall weitere sachdienliche Angaben machen könnte, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen würden. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was die Aufhebung der Einstellungsverfügung rechtfertigen würde.