3 mer geht auch mit der Staatsanwaltschaft einig, dass von einer Befragung des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Beschwerdeführer konnte sich bereits zweimal zur Sache äussern, wobei es ihm nicht gelungen ist die Vorfälle, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 hinweisen würden, konkret zu umschreiben.