Insbesondere auch die Bezeichnung einzelner Vorwürfe wie bspw., dass er wehrlos «vergewaltigt» worden sei, lassen die ganze Darstellung des Privatklägers als übertrieben und unglaubhaft erscheinen. Daran würde im Übrigen auch eine Einvernahme des Privatklägers nichts ändern. Der Privatkläger hatte bereits zwei Mal die Möglichkeit sich umfassend zu äussern. Er war auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft allerdings nicht in der Lage, zusätzliche Details zu umschreiben. Es ist unwahrscheinlich, dass er dazu in einer Einvernahme – mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall – im Stande sein sollte.