Es gibt auch keine Gründe, weshalb die Beschuldigten ihre Wahrnehmungsberichte nicht wahrheitsgetreu hätten verfassen sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im entsprechenden Hotel zu dieser Zeit die E.________(Anlass) stattfand und die Polizei deshalb unter grosser Beobachtung stand, erscheint es geradezu absurd, dass sich die Beschuldigten in der vom Privatkläger beschriebenen Weise verhalten hätten sollen. Insbesondere auch die Bezeichnung einzelner Vorwürfe wie bspw., dass er wehrlos «vergewaltigt» worden sei, lassen die ganze Darstellung des Privatklägers als übertrieben und unglaubhaft erscheinen.