Es legte auch weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 dar, dass ein weiterer Polizist zugegen gewesen sei und den ganzen Vorfall beobachtet hätte. Der Privatkläger erklärte denn auch keine weiteren Details zu diesen Vorwürfen (beispielsweise welcher der Polizisten genau welche Handlungen vorgenommen haben soll und wo im Hotel diese genau stattgefunden haben sollen). Es gibt auch keine Gründe, weshalb die Beschuldigten ihre Wahrnehmungsberichte nicht wahrheitsgetreu hätten verfassen sollen.