Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Aus den Ausführungen der Beschuldigten lässt sich kein strafbares Verhalten eruieren. Insbesondere die vom Privatkläger gemachten Vorwürfe bezüglich des tätlichen Angriffs, der Strangulation und des kopfvorab an den Boden Drückens wurde von keinem der beiden Polizisten in ihren Wahrnehmungsberichten beschrieben. Es legte auch weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 dar, dass ein weiterer Polizist zugegen gewesen sei und den ganzen Vorfall beobachtet hätte.