In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 26. März 2024 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein. Daraufhin eröffnete diese ein Strafverfahren und edierte bei der Kantonspolizei Bern den entsprechenden Rapport-Eintrag sowie die zwei Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 1 und 2. Gestützt darauf kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass weder ein Tatverdacht erhärtet noch Straftatbestände erfüllt sind, weshalb sie das Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 11. September 2024 einstellte. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: