Aufgrund dessen wies sie die Eingabe in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO an den Beschwerdeführer zurück. Gleichzeitig setzte die Verfahrensleitung diesem eine nicht verlängerbare Frist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um seine Beschwerde zu überarbeiten, andernfalls sie unbeachtet bliebe. Am 8. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine weitere Eingabe ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.