Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 386 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das StGB Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 11. September 2024 (EO 24 1495) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Strafkläger/Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen die Po- lizisten A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) sowie unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte 3) we- gen Widerhandlungen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB: SR 311.0) ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2024 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Zudem stellte er ein Ausstandsge- such gegen Oberrichter D.________. Mit Verfügung vom 25. September 2024 stell- te die Verfahrensleitung fest, dass die Eingabe unleserlich ist, weitschweifig ist und in mehreren Passagen und im Gesamten den angebrachten Anstand vermissen lässt. Aufgrund dessen wies sie die Eingabe in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO an den Beschwerdeführer zurück. Gleichzeitig setzte die Verfahrensleitung diesem eine nicht verlängerbare Frist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um seine Beschwerde zu überarbeiten, andernfalls sie unbeachtet bliebe. Am 8. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine weitere Eingabe ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die an- gefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 3.2 Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet ein Vorfall, welcher sich anlässlich der E.________(Anlass) vom 23. März 2024 im Hotel F.________ ereignet haben soll. Der Beschwerdeführer habe vor dem Hotel Unterschriften gegen diverse Initia- tiven gesammelt und sich anschliessend Zutritt zur E.________ verschaffen wollen. 2 Nachdem er aufgefordert worden sei die Örtlichkeit zu verlassen, sei er von den Beschuldigten 1 und 2 nach draussen geführt und dabei tätlich angegangen wor- den. Konkret wirft er den Beschuldigten 1 und 2 im Wesentlichen vor, dass sie ihn tätlich angegriffen, gefoltert, stranguliert, kopfvoran zu Boden gedrückt und in grau- samste Angst und Schrecken versetzt, genötigt und wehrlos vergewaltigt hätten. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 26. März 2024 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein. Daraufhin eröffnete diese ein Strafverfahren und edier- te bei der Kantonspolizei Bern den entsprechenden Rapport-Eintrag sowie die zwei Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 1 und 2. Gestützt darauf kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass weder ein Tatverdacht erhärtet noch Straf- tatbestände erfüllt sind, weshalb sie das Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 11. September 2024 einstellte. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Aus den Ausführungen der Beschuldigten lässt sich kein strafbares Verhalten eruieren. Insbesondere die vom Privatkläger gemachten Vorwürfe bezüglich des tätlichen Angriffs, der Strangulation und des kopfvorab an den Boden Drückens wurde von keinem der beiden Polizisten in ihren Wahrnehmungs- berichten beschrieben. Es legte auch weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 dar, dass ein weiterer Polizist zugegen gewesen sei und den ganzen Vorfall beobachtet hätte. Der Privatkläger er- klärte denn auch keine weiteren Details zu diesen Vorwürfen (beispielsweise welcher der Polizisten genau welche Handlungen vorgenommen haben soll und wo im Hotel diese genau stattgefunden ha- ben sollen). Es gibt auch keine Gründe, weshalb die Beschuldigten ihre Wahrnehmungsberichte nicht wahrheitsgetreu hätten verfassen sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im entsprechenden Hotel zu dieser Zeit die E.________(Anlass) stattfand und die Polizei deshalb unter grosser Beobach- tung stand, erscheint es geradezu absurd, dass sich die Beschuldigten in der vom Privatkläger be- schriebenen Weise verhalten hätten sollen. Insbesondere auch die Bezeichnung einzelner Vorwürfe wie bspw., dass er wehrlos «vergewaltigt» worden sei, lassen die ganze Darstellung des Privatklägers als übertrieben und unglaubhaft erscheinen. Daran würde im Übrigen auch eine Einvernahme des Privatklägers nichts ändern. Der Privatkläger hatte bereits zwei Mal die Möglichkeit sich umfassend zu äussern. Er war auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft allerdings nicht in der Lage, zusätzliche Details zu umschreiben. Es ist unwahrscheinlich, dass er dazu in einer Einvernahme – mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall – im Stande sein sollte. 3.4 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vor- bringt, verfängt nicht: Insgesamt vermag der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2024 nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren angeblich zu Un- recht eingestellt hat. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die an- gefochtene Einstellungsverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen ande- ren Entscheid nahelegen. Er setzt sich nicht mit der Begründung der angefochte- nen Verfügung auseinander und verlangt lediglich weitere Beweisabnahmen, wie insbesondere die Durchführung einer (ausserkantonalen) staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Dabei unterlässt er es jedoch seinen Antrag näher zu begründen und verweist mehrfach auf seine unleserliche Eingabe vom 21. September 2024. Darüber hinaus macht er wenig verständliche Ausführungen, die teilweise am Thema (Kriege in der Ukraine und Israel etc.) vorbeigehen. Die Beschwerdekam- 3 mer geht auch mit der Staatsanwaltschaft einig, dass von einer Befragung des Be- schwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Beschwerde- führer konnte sich bereits zweimal zur Sache äussern, wobei es ihm nicht gelungen ist die Vorfälle, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 hinwei- sen würden, konkret zu umschreiben. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nunmehr und über ein halbes Jahr nach dem Vorfall weitere sachdienliche Angaben machen könnte, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen würden. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was die Aufhebung der Einstellungsverfügung rechtfertigen würde. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch gegen Ober- richter D.________ ist festzuhalten, dass dieser beim vorliegenden Beschluss gar nicht mitwirkt. Vor diesem Hintergrund ist das Ausstandsgesuch obsolet bzw. ist auf dieses nicht einzutreten. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei eine «ausserkantonale staatsanwaltschaftliche Einvernahme» durchzuführen, ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft stellen will, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Behörde als solche nicht befangen sein kann. Da Ausstandsgründe im- mer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten und nicht gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Die Behörde als solche kann nicht befangen sein (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). Auf das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft ist somit – soweit überhaupt ge- stellt – nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind den beschuldigten Personen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Entschädigungen werde keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5