In Bezug auf das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich stark angeschlagen, ist festzuhalten, dass seine medizinische und psychiatrische Betreuung grundsätzlich auch im Rahmen der Untersuchungshaft sichergestellt ist. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt hat, besteht zudem die Möglichkeit, eine inhaftierte Person in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik einzuweisen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint. Auch andere Ersatzmassnahmen, mit denen der bestehenden Flucht- und Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.