Aus einer dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 gestellten Frage ergibt sich zudem, dass in einem früheren Gutachten eine ambulante Massnahme bei ihm offenbar als nicht ausreichend erachtet worden ist (Rz. 788 f.). In Bezug auf das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich stark angeschlagen, ist festzuhalten, dass seine medizinische und psychiatrische Betreuung grundsätzlich auch im Rahmen der Untersuchungshaft sichergestellt ist.