15 hängigkeitserkrankung und/oder psychischen Beeinträchtigung betreut werden und immerhin ein gewisses medizinisches und psychiatrisches Angebot besteht, vermochte ihn nicht von weiterem deliktischen Tun abzuhalten. Aus einer dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 gestellten Frage ergibt sich zudem, dass in einem früheren Gutachten eine ambulante Massnahme bei ihm offenbar als nicht ausreichend erachtet worden ist (Rz. 788 f.).