Zum anderen liegen – soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich – keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen oder genaue Diagnosen vor, die eine Einschätzung darüber erlauben würden, inwieweit eine ambulante medizinische Massnahme beim Beschwerdeführer genügend sein könnte bzw. wie eine solche gegebenenfalls ausgestaltet sein müsste, um der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers erscheint jedoch, zumindest ohne eine anderslautende aktuelle ärztliche Einschätzung, eine ambulante medizinische Massnahme auch in Bezug auf die bestehende