Zum einen könnte, wie auch das Zwangsmassnahmengericht bereits zutreffend ausgeführt hat, damit der bestehenden Fluchtgefahr nicht wirksam begegnet werden. Zum anderen liegen – soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich – keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen oder genaue Diagnosen vor, die eine Einschätzung darüber erlauben würden, inwieweit eine ambulante medizinische Massnahme beim Beschwerdeführer genügend sein könnte bzw. wie eine solche gegebenenfalls ausgestaltet sein müsste, um der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken.