Die angeordnete Haftdauer erscheint daher auch mit Blick auf den Ermittlungsbedarf und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Weiteres verhältnismässig. 8.4 Die Anordnung einer ambulanten medizinischen Massnahme als Ersatzmassnahme, wie es vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wird, kommt vorliegend nicht in Frage. Zum einen könnte, wie auch das Zwangsmassnahmengericht bereits zutreffend ausgeführt hat, damit der bestehenden Fluchtgefahr nicht wirksam begegnet werden.