Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, sind noch nicht sämtliche neu hinzugekommenen Fälle fertig bearbeitet und an die Staatsanwaltschaft rapportiert. Zudem sollen weitere Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer zu den ihm bisher noch nicht im Detail vorgehaltenen Vorwürfen durchgeführt werden. Darüber hinaus dürften auch das Fertigstellen der Anklageschrift und die damit in Zusammenhang stehenden Abschlussarbeiten noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die angeordnete Haftdauer erscheint daher auch mit Blick auf den Ermittlungsbedarf und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Weiteres verhältnismässig.