Die Anordnung einer ambulanten medizinischen Massnahme im Sinne einer Therapie sei wesentlich zielführender und als mildere Massnahme erfolgsversprechender. Der Beschwerdeführer hätte auf diese Weise die Möglichkeit, sich trotzdem stationär in den UPD behandeln zu lassen und gleichzeitig die «ambulante medizinische Massnahme» zu erstehen. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2024 festgenommen.