In der Beschwerde wird zur Verhältnismässigkeit vorgebracht, das Setting einer Untersuchungshaft sei nicht sinnvoll bzw. verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich stark angeschlagen, weshalb er im Sinne einer deliktspräventiven «Therapie» so schnell wie möglich wieder in die UPD zur weiteren medizinischen Abklärung und Behandlung eingewiesen werden müsse. Die Anordnung einer ambulanten medizinischen Massnahme im Sinne einer Therapie sei wesentlich zielführender und als mildere Massnahme erfolgsversprechender.