Überdies zeigte er anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 noch wenig Einsicht in sein Suchtproblem und seine Behandlungsbedürftigkeit; unter anderem sagte er aus, er habe «selten lange und selten viel genommen» (Rz. 775) bzw. «Ist es für Sie eine Drogensucht, wenn man nur einmal pro Jahr konsumiert» (Rz. 806), und gab zu Protokoll, er wolle keine stationäre Suchtbehandlung (Rz. 803). Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung alsbald in alte Muster verfallen und weitere Einschleichdiebstähle begehen würde.