Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass es fraglich ist, wie freiwillig sich der Beschwerdeführer tatsächlich in die UPD begeben hat. So gab er anlässlich der Hafteröffnung vom 13. September 2024 an, er sei wegen der Zähne im G.________ gewesen, dort eingeschlafen und von einem Arzt in die E.________ gebracht worden (Rz. 30 ff.). Überdies zeigte er anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 noch wenig Einsicht in sein Suchtproblem und seine Behandlungsbedürftigkeit;