Wenn der Beschwerdeführer beteuert, er habe seine Behandlungsbedürftigkeit eingesehen, habe sich vor seiner Verhaftung freiwillig in die UPD begeben und wolle seine Probleme angehen, ist dem entgegenzuhalten, dass bei ihm in der Vergangenheit bereits einmal eine stationäre Suchtbehandlung und einmal eine stationäre Behandlung einer psychischen Störung angeordnet worden sind (vgl. Strafregisterauszug, S. 4 bzw. 5), er sich dadurch jedoch nicht zu einem deliktfreien Leben bewegen liess. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass es fraglich ist, wie freiwillig sich der Beschwerdeführer tatsächlich in die UPD begeben hat.