Auch während des aktuell laufenden Verfahrens beging der Beschwerdeführer weitere Delikte, obwohl er sich mehrfach in Polizeihaft befand (vgl. Anklageschriftentwurf Ziff. II) und ihm anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 angedroht wurde, dass im Falle von weiteren gleichartigen Straftaten ein Antrag auf Untersuchungshaft geprüft werde (Rz. 830 ff.). Hinweise, dass er nach einer Haftentlassung ohne Drogen auskommen würde, liegen keine vor.