1.26. oder Ziff. 1.29. des Anklageschriftentwurfs) und die Gesamtdeliktssumme im Anklageschriftentwurf auf mindestens CHF 86'223.95 beziffert wird, es sich mithin auch in Bezug auf die Deliktsbeträge nicht ausschliesslich um Bagatelldelikte handelt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen bzw. die weiterhin zu erwartende Serie von Einschleichdiebstählen unter den geschilderten Umständen sicherheitsrelevant erscheint. Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr.