Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Deliktsbeträge seien nicht besonders hoch bzw. es handle sich oftmals um Diebstähle im «geringfügigen Bereich», spielt dies keine Rolle, weil sich die Sicherheitsgefährdung in casu nicht aus der Höhe der erbeuteten Vermögenswerte ergibt. Nur am Rande sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest bei manchen der ihm vorgeworfenen Taten durchaus Deliktsgut von beachtlichem Wert erbeutet haben soll (vgl. z.B. Ziff. 1.21., Ziff. 1.26. oder Ziff.