auch wenn die diesbezügliche Verurteilung aus dem Jahr 2007 datiert, zeigt sie doch auf, dass die Anwendung von Druckmitteln bzw. ein tätliches Vorgehen bei ihm nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Deliktsbeträge seien nicht besonders hoch bzw. es handle sich oftmals um Diebstähle im «geringfügigen Bereich», spielt dies keine Rolle, weil sich die Sicherheitsgefährdung in casu nicht aus der Höhe der erbeuteten Vermögenswerte ergibt.