Dass er zu unkontrolliertem und unberechenbarem Verhalten neigt, zeigt auch der Vorfall mit der Einwegspritze vom 6. August 2024. Weiter ist der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfachen Raubes vorbestraft; auch wenn die diesbezügliche Verurteilung aus dem Jahr 2007 datiert, zeigt sie doch auf, dass die Anwendung von Druckmitteln bzw. ein tätliches Vorgehen bei ihm nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.