Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Zustand und die Situation des Beschwerdeführers seit Vorliegen des Anklageschriftentwurfs um einiges verschlechtert zu haben scheinen. Während er anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 noch relativ klare Aussagen gemacht hat, wirken seine Angaben im Rahmen der Hafteröffnung unkoordiniert und wirr. Sein Domizil in der D.________ hat er verloren, derzeit lebt er auf der Strasse und hat in dem Sinne nichts mehr zu verlieren.