Den Ausführungen in der Beschwerde ist zwar insofern beizupflichten, als dass sich in den Haftakten keine Hinweise auf vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewalttätigkeiten gegenüber einem seiner Diebstahlsopfer finden und es sich beim Einschleichdiebstahl, bei dem er ein Messer mitführte, um ein Delikt handelt, das der Staatsanwaltschaft bereits beim Verfassen des Anklageschriftentwurfs für das abgekürzte Verfahren bekannt war. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Zustand und die Situation des Beschwerdeführers seit Vorliegen des Anklageschriftentwurfs um einiges verschlechtert zu haben scheinen.