Mit Blick auf diesen Gesamtkontext bestehen konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung für Drittpersonen ausgeht. Den Ausführungen in der Beschwerde ist zwar insofern beizupflichten, als dass sich in den Haftakten keine Hinweise auf vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewalttätigkeiten gegenüber einem seiner Diebstahlsopfer finden und es sich beim Einschleichdiebstahl, bei dem er ein Messer mitführte, um ein Delikt handelt, das der Staatsanwaltschaft bereits beim Verfassen des Anklageschriftentwurfs für das abgekürzte Verfahren bekannt war.