12 Anzeigerapport ist weiter geschildert, dass der Beschwerdeführer – nachdem die konsumbereite Spritze bereits sichergestellt und beiseitegelegt worden war – diese plötzlich wieder behändigt, trotz entsprechender Aufforderung nicht mehr losgelassen und festgehalten haben soll, während er durch die Beamten zu Boden geführt wurde. Mit Blick auf diesen Gesamtkontext bestehen konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung für Drittpersonen ausgeht.