Mein Victorinox-Messer ist abhandengekommen, ich habe es für CHF 10.00 verkauf». Dies lässt befürchten, dass der Beschwerdeführer auch bei künftigen Einschleichdiebstählen ein (illegales) Messer mitführen und dieses – falls er in Bedrängnis geraten sollte – auch einsetzen könnte. Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Suchtproblematik besteht, welche im Zusammenhang mit den (Einschleich-)Diebstählen steht; es bestehen konkrete Hinweise auf Beschaffungskriminalität, was sein Vorgehen umso unberechenbarer und gefährlicher macht. Der Konsum von Suchtmitteln führt zudem bekanntermassen zu einer Enthemmung.