1.29. und 5.2. sowie Einvernahme vom 7. Mai 2024, Rz. 549 ff. und 652 ff.). Der Beschwerdeführer ist zudem bereits wegen Vergehens gegen das Waffengesetz vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug S. 4 und 5, Urteil vom 18. Oktober 2010) und scheint offenbar ein Faible für Messer zu haben. So wird ihm vorgeworfen, bereits am 11. Dezember 2023 im Besitz eines einhändig bedienbaren automatischen Messers (Springmesser) gewesen sein (vgl. Anklageziffer 5.1.).