Weiter ist das Eindringen in private Wohnungen gerade in der Nacht für die Betroffenen äusserst belastend und geht – wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat – regelmässig mit einer hohen psychischen Belastung in Form von Ängsten und einem Verlust des Sicherheitsgefühls einher. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht überdies, dass der Beschwerdeführer, als er am 15. Dezember 2023 um 15:43 Uhr in eine Wohnung eindrang, ein verbotenes Schmetterlingsmesser bei sich trug (vgl. Anklageziffern 1.29. und 5.2. sowie Einvernahme vom 7. Mai 2024, Rz. 549 ff. und 652 ff.).