ten. Aus den Haftakten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in mindestens sechs Fällen vorgeworfen wird, in private Wohnräume eingedrungen zu sein (vgl. Anklageziffern 1.3., 1.7., 1.13., 1.29., 1.39. und 1.41.); dies, wie bereits erwähnt, teilweise auch in der Nacht. Auch wenn den Haftakten nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, dass es dabei je zu einer Gewaltanwendung des Beschuldigten gekommen wäre, muss dieses Vorgehen als potenziell gefährlich eingestuft werden. So ist es für den Eindringenden in keiner Weise voraussehbar, wie sich allfällig anwesende Bewohner im Falle eines Aufeinandertreffens verhalten werden.