Wie sich aus den Haftakten ergibt, kam es vorliegend gleich bei mehreren Einschleichdiebstählen zu Begegnungen mit Geschädigten oder anderen Personen (vgl. dazu beispielsweise Anklageziffern 1.2., 1.3., 1.11., 1.13. und 1.18.), was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer eben gerade nicht speziell darauf achtet, bei seinen Delikten niemandem zu begegnen bzw. Konfrontationen zu vermeiden. Dies ergibt sich