Betrachtet man die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einschleichdiebstähle, so kann – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt – den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er jeweils alles darangesetzt hat, keine Konfrontation mit den Opfern zu provozieren, nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Haftakten ergibt, kam es vorliegend gleich bei mehreren Einschleichdiebstählen zu Begegnungen mit Geschädigten oder anderen Personen (vgl. dazu beispielsweise Anklageziffern