Wie sich aus den zuvor in E. 7.2 gemachten Ausführungen ergibt, können Einschleichdiebstähle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Umständen sicherheitsrelevant sein. Ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben ist, ist anhand einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Betrachtet man die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einschleichdiebstähle, so kann – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt – den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er jeweils alles darangesetzt hat, keine Konfrontation mit den Opfern zu provozieren, nicht gefolgt werden.