Eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Diebstahls datiert vom 21. August 2020. Am 27. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer, nebst anderen Delikten, erneut wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt und am 11. Mai 2022 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Zwar ergibt sich aus den Haftakten nichts zu den genauen Umständen der wiederholten Verurteilungen wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls, bei mehrfachem Raub handelt es sich jedoch zweifelsohne um ein Delikt, das dem Vortatenerfordernis Genüge tut.