Daran ändere auch nichts, dass – wie von der Vorinstanz angesprochen – noch keine abschliessenden (umfassenden) Einvernahmen mit den Geschädigten durchgeführt worden seien. Auch im Verfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bzw. dem Beschwerdeverfahren gelte der Grundsatz in dubio pro reo und es könne sicherlich nicht aus einer angeblich fehlenden oder nicht umfassend durchgeführten Einvernahme zu Lasten des Beschwerdeführers auf eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer geschlossen werden. 7.2 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft,