Es gebe zudem auch in den Unterlagen bzw. den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise darauf, dass die Diebstähle in einem Einzelfall zu einer erheblichen Sicherheitsgefährdung geführt hätten. Daran ändere auch nichts, dass – wie von der Vorinstanz angesprochen – noch keine abschliessenden (umfassenden) Einvernahmen mit den Geschädigten durchgeführt worden seien.